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SG Stade, 28.03.2019 - S 39 AS 67/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Gewährung von Grundsicherungsleistungen eines Leistungsberechtigten nach Ablehnung seines BAföG-Antrages während des diesbezüglich noch laufenden Widerspruchverfahrens
- Wolters Kluwer
Gewährung von Grundsicherungsleistungen eines Leistungsberechtigten nach Ablehnung seines BAföG-Antrages während des diesbezüglich noch laufe...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hamburg, 18.12.2023 - L 4 AS 211/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - …
Die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts Stade in seiner Entscheidung vom 28. März 2019 (S 39 AS 67/18) an.Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist § 7 Abs. 6 Nr. 2 lit. b SGB II auch nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Entscheidung des zuständigen Amts für Ausbildungsförderung eine "endgültige" oder "abschließende" Entscheidung der Verwaltung meint, die zwar nicht mit der Bestandskraft gleichzusetzen sein soll, aber ggf. erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorliege (wie das Sozialgericht auch SG Stade, Urteil vom 28.3.2019 - S 39 AS 67/18, dem folgend Leopold, jurisPK SGB 11, 5. Auflage 2020, § 7 Rn. 377;… Geiger in LPK-SGB 11, 7. Auflage 2021, § 7 Rn. 198; wie hier SG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2019 - S 31 AS 1291/19 ER).
- VG Bremen, 13.12.2022 - 7 K 1622/21
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Urteil vom 13.12.2022 - BaföG; …
Dem steht auch nicht entgegen, dass ein originärer Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SBG II ab der Entscheidung des Studierendenwerks Bremen vom 2. Februar 2020 über seinen BAföG-Antrag oder zumindest ab Erlass des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vom 5. Juli 2021 (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: SG Stade, Urteil vom 28. März 2019 - S 39 AS 67/18, juris) ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB II).